
Rechtsanwältin aktivKanzlei
am 23. November 2021
So verhältst du dich als Studioinhaber richtig
Unsere Gastautorin Julia Ruch erklärt dir ganz aktuell, wie du dich mit den Corona-Regeln richtig verhältst und was passiert, wenn du die Vorgaben nicht einhältst. Julia ist Anwältin für Sportrecht und Inhaberin der aktivKANZLEI. Ihre Kanzlei ist seit 6 Jahren spezialisiert auf die Rechtsberatung von Fitnessstudios, Personal Trainern und Sportevents.
Familien und Freundeskreise zerstreiten sich an der Corona-Politik und unter den Fitnessstudiobetreibern ist es nicht anders. Die einen führen konsequent 2G ein, andere wollen sich dem nicht länger beugen und verkünden auf Schildern: „Bei uns sind alle gleich. Wir verweigern niemandem den Zugang.“
Als Anwältin für Fitnessstudios und Personal Trainer bekomme ich in den letzten Wochen vermehrt Anfragen „Wie verhalte ich mich richtig?“ und „Was kann passieren, wenn ich die Vorgaben nicht einhalte?“. Diese beiden Fragen möchte ich gerne aus meiner Sicht in diesem Beitrag für alle beantworten.
Nachdem die Gerichte verschiedenste Punkte aus den Corona-Schutzverordnungen der Länder gekippt und als unwirksam beurteilt hatten, haben die Länder nachgebessert und detaillierte und umfassendere Verordnungen erlassen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben der im jeweiligen Bundesland geltenden Verordnung können Bußgelder und Auflagen angeordnet werden.
Was das genau für dich bedeutet, habe ich dir in den häufigsten Fragen zusammengefasst.
Die Corona-Schutzverordnungen der Länder enthalten sogenannte Bußgeldkataloge. Diese enthalten Bußgelder für konkrete Verstöße.
Zum Beispiel in Sachsen kostet es einen Studiobetreiber € 3.000,00, wenn er „Unberechtigten“ Zutritt zum Studio gewährt, wenn diese nicht die Voraussetzungen des 2G-Optionsmodells erfüllen. Kurz gesagt, er kassiert ein Bußgeld, wenn er Ungeimpfte oder nicht Genesene bei sich trainieren lässt.
Wer sich weigert die Kontakte der Mitglieder zu erfassen bzw. herauszugeben, muss in Sachsen mit einem Bußgeld von € 1.000,00 rechnen.
Wer sich wiederholt nicht an die Vorgaben der Corona-Schutzverordnungen hält, muss ebenfalls damit rechnen, dass ihm vorübergehend oder dauerhaft verboten wird, das Studio nach dem 2G-Optionsmodell zu betreiben, sprich das Studio geschlossen wird.
Gegen das Bußgeld, kann Einspruch bei der Behörde eingelegt werden, von der der Bußgeldbescheid kommt. Der Einspruch muss schriftlich und innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheides eingelegt werden.
Vorsicht: Wer absichtlich und mehrfach gegen Auflagen verstößt, muss damit rechnen, dass sein Verhalten auch strafrechtlich verfolgt wird. Eine Straftat nach dem Infektionsschutzgesetz kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer hohen Geldstrafe bestraft werden. Kommt es durch den Verstoß zu einer Ausbreitung des Covid-Virus, drohen bis zu fünf Jahre Haft.
Bei einer Kontrolle muss man seine Personalien herausgeben, weitere Fragen müssen jedoch nicht beantwortet werden.
Bei einer Pandemie sollen Polizei, Feuerwehr, Ordnungsamt und Gesundheitsamt helfen, die Bevölkerung vor einer Infektion zu schützen und eine weitere Verbreitung einzudämmen. Ihre Aufgabe ist es, alle staatlichen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz durchzusetzen und bei Verstößen gegen diese vorzugehen.
Bei einer polizeilichen Kontrolle muss man unterscheiden, WO die Polizei tätig wird. Im öffentlichen Raum gelten andere Vorschriften als bei Wohnungen oder Geschäftsräumen.
Weiter muss unterschieden werden WARUM, die Polizei tätig wird. Agiert sie präventiv, also zur Abwehr drohender Gefahren, oder repressiv, also zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
Geschäftsräume, also auch Fitnessstudios, stehen unter dem besonderen Schutz des Art. 13 Grundgesetz.
Handelt die Polizei rein präventiv, also zur Gefahrenabwehr, darf sie das Studio nur bei Vorliegen einer dringenden Gefahr betreten.
In Art. 13 Abs. 7 GG wird die Seuchengefahr als dringende Gefahr genannt, womit auch die Covid-Pandemie darunter fällt.
Allerdings dürfte die Annahme einer dringenden Gefahr aufgrund des Covid-Virus nur dann vertretbar sein, wenn die Polizei konkrete Hinweise hat, dass sich unter den anwesenden Mitgliedern eine infizierte Person befindet. Ist dies nicht der Fall, wird die Polizei ein Betreten des Studios zur Gefahrenabwehr nicht ausreichend begründen können. Die bloße hypothetische Möglichkeit einer Infektionsgefahr ist nicht ausreichend.
Wenn die Polizei repressiv handelt, also dem Verdacht einer Straf- oder Ordnungswidrigkeit, aufgrund eines Verstoßes gegen Corona-Verordnungen, nachgeht, so ist das Betreten des Studios eine Durchsuchung. Zu einer solchen Durchsuchung ist die Polizei nur berechtigt, wenn du es erlaubst, aufgrund einer richterlichen Anordnung oder bei Vorliegen von Gefahr im Verzug.
Sofern die Beamten das Studio also betreten wollen, obwohl du dies nicht erlaubt hast, frage nach einer richterlichen Anordnung bzw. einer Begründung für Gefahr im Verzug.
Nichtsdestotrotz: Drängen die Beamten trotzdem darauf das Studio zu betreten, solltest dun Sie dies zulassen. Es ist nicht ratsam die Polizisten durch Leistung von Widerstand am Betreten des Studios zu hindern. Die Gefahr eines zusätzlichen Strafverfahrens ist zu hoch. Nimm die Maßnahme hin und kontaktiere deinen einen Anwalt. Dieser wird versuchen das Betreten im Nachhinein durch geeignete Rechtsmittel anzugreifen.
Für weitere Fragen steht dir die Autorin und Volljuristin Julia Ruch unter folgenden Kontaktdaten gerne zur Verfügung:
E-Mail: j.ruch@aktivkanzlei.de
Magirus – Deutz – Str. 12
89077 Ulm
Telefon: +49 (731) 40 32 11 04
Mit dem neuen Impzertifikat-Upload können deine Mitglieder über deine Studio-eigene MySports-App den QR Code auf ihrem Impfnachweis scannen oder als Foto im Self-Service-Bereich hochladen. Die Magicline überprüft im Hintergrund die Echtheit und die Gültigkeit des Zertifikats und hinterlegt es ganz automatisch der entsprechenden Mitgliederdatei.
Alles zum neuen Feature findest du hier:
Du hast Interesse an der Magicline oder möchtest mehr über unsere weiteren Dienstleistungen erfahren? Melde dich jetzt zu einem kostenlosen Beratungstermin an!