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Gesetz für faire Verbraucherverträge

Infos und Tipps zur Umsetzung im Studio

Julia Ruch

Unsere Gastautorin Julia Ruch informiert dich heute über die neue Gesetzesänderung bezogen auf Verbraucherverträge. Julia ist Anwältin für Sportrecht und Inhaberin der aktivKANZLEI. Ihre Kanzlei ist seit 6 Jahren spezialisiert auf die Rechtsberatung von Fitnessstudios, Personal Trainern und Sportevents.

Ein neues Gesetz für Verbraucherverträge

Das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge gilt für alle Verträge mit Verbrauchern und damit auch für deine Mitgliederverträge.Es hat Auswirkungen auf die Erstlaufzeit, Kündigungsfristen und Laufzeitverlängerungen sowie auf die Gestaltung von Online-Verträgen.

Vorsicht vor veralteten Informationen

Bereits Ende letzten Jahres war die Rede von einem neuen Gesetz, welches verkürzte Kündigungsfristen und Änderungen bei den Vertragsverlängerungen beinhalten sollte. 

Etliche Debatten später und mit erheblichen Änderungen hat der Bundestag am 24. Juni 2021 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „für faire Verbraucherverträge“ verabschiedet. Mit der Veröffentlichung am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt trat es nun auch offiziell in Kraft. 

Besonders wichtig zu wissen ist dabei, dass der Bundestag den Gesetzentwurf in einer vom Rechtsausschuss nochmals geänderten Fassung angenommen hat. Es gab also kurz vorher noch wesentliche Änderungen.

So stand im Regierungsentwurf aus Dezember 2020 zum Beispiel noch drin, dass Verträge automatisch über drei Monaten bis zu einem Jahr verlängert werden können, wenn das Unternehmen den Kunden rechtzeitig auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweist und an Vertragslaufzeiten von 2 Jahren waren Bedingungen geknüpft. Das ist nun weggefallen.

Das sind die neuen Regelungen

Bild: neue Regeln für Verbraucherverträge
Für Verbraucherverträge gibt es neue Regeln, die beachtet werden müssen

Konkret heißt es im neuen § 309 BGB, dass Vereinbarungen in AGB unwirksam sind, wenn sie

  • eine längere als zwei Jahre bindende Vertragslaufzeit enthalten,
  • eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses beinhalten,  

es  sei  denn  das  Vertragsverhältnis  wird  nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen  Vertragsteil  wird  das  Recht  eingeräumt, das  verlängerte  Vertragsverhältnis  jederzeit  mit  einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.

Für die Praxis bedeutet das:

  • eine Erstlaufzeit von bis zu 2 Jahren ist weiterhin möglich
  • eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages über die Erstlaufzeit hinaus ist nur noch mit einer Kündigungsfrist von einen Monat möglich – statt bisher drei Monate.

Alternativen zur stillschweigenden Verlängerung

Im Gesetzestext heißt es eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist nicht möglich. Das Gegenteil einer stillschweigenden Verlängerung wäre eine ausdrücklich vereinbarte Vertragsverlängerung. Das setzt aber auch voraus, dass beide Vertragspartner damit einverstanden sind. 

Alternativ kannst du also aktiv auf die Mitglieder zuzugehen und ihnen einen Deal anbieten. Dieser könnte zum Beispiel so aussehen, dass sie für 6 Monate eine Getränke-Flatrate bekommen, wenn sie eine weitere Vertragsbindung von 12 Monaten akzeptieren. 

Stimmt das Mitglied zu (bitte schriftlich und nicht nur mündlich), dann wäre das eine ausdrücklich vereinbarte Vertragsverlängerung und damit nicht von den neuen Regelungen erfasst.

Akzeptiert das Mitglied nicht, bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen und der Vertrag läuft – nach den neuen Regelungen – auf unbestimmt Zeit weiter und das Mitglied kann mit einer Frist von einem Monat jederzeit kündigen.

Dein To-Do: Verträge anpassen

Wer in seinen AGB eine Klausel zur Vertragsverlängerung stehen hat, muss diese für Neukunden wie folgt anpassen:

„Die Erstlaufzeit beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich die Mitgliedschaft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann jedoch jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.“

Bietest du die Möglichkeit an Mitgliedschaften über deine Website abzuschließen, musst du künftig sicherstellen, dass diese auch online kündbar sind. Dazu musst du eine leicht zugängliche und gut sichtbare Kündigungsschaltfläche (sog. „Kündigungsbutton“) auf deiner Internetseite platzieren.

Bild: Kündigungsbutton für Online-Verträge
Bald ist ein Kündigungsbutton für Online-Verträge Pflicht

Ab wann gilt das?

Für die neuen Kündigungsregeln gilt eine siebenmonatige Übergangsfrist ab in Kraft treten des Gesetzes. Somit werden diese erst zum 01. März 2022 wirksam. Für alle Verträge die vor diesem Tag geschlossen werden, gelten die alten Regelungen. 

Die Verpflichtung einen Kündigungsbutton für Online-Verträge zur Verfügung zu stellen, besteht ab dem 1. Juli 2022.

Was ist mit bestehenden Verträgen?

Altverträge behalten ihre Wirksamkeit und müssten aktiv durch den Verbraucher gekündigt werden. Sie laufen nicht einfach automatisch aus. 

Dies gilt jedoch nicht für den Kündigungsbutton. Auch Altverträge die digital abgeschlossen wurden, müssen ab 01.07.2022 über den Kündigungsbutton digital und einfach gekündigt werden können.

Wer im Internet nach weiteren Informationen zum „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ sucht, verlässt sich am besten auf die Internetseiten der Bundesregierung:

Für weitere Fragen steht dir die Autorin und Volljuristin Julia Ruch unter folgenden Kontaktdaten gerne zur Verfügung: 

www.aktivkanzlei.de

E-Mail: j.ruch@aktivkanzlei.de

Magirus – Deutz – Str. 12

89077 Ulm

Telefon: +49 (731) 40 32 11 04

Unser Magicline Tipp

Kündigungsbutton und Laufzeiten in deiner Magicline festlegen

Bild: MySports Kündigungsbutton
Im MySports Self-Service Bereich haben deine Mitglieder schon jetzt den bald verpflichtenden Kündigungsbutton

Im MySports Self-Service Bereich steht deinen Kunden bereits die Möglichkeit zur Verfügung Online-Verträge auch online zu kündigen.

Die neue Gesetzesänderung zu den Vertragslaufzeiten kannst du außerdem direkt für deine zukünftigen Verträge in deiner Magicline anlegen. Wie genau du die Laufzeiten festlegst, haben wir dir hier im Help Center zusammengefasst:

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Julia Ruch

Rechtsanwältin aktivKanzlei


am 23. September 2021

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