
Rechtsanwältin aktivKanzlei
am 15. Oktober 2021
Betrifft dich das neue Corona Urteil?
Heute gibt es von unsere Gastautorin Julia Ruch neues zur rechtlichen Lage bei den Kompensationen von Mitgliedsbeiträgen. Julia ist Anwältin für Sportrecht und Inhaberin der aktivKANZLEI. Ihre Kanzlei ist seit 6 Jahren spezialisiert auf die Rechtsberatung von Fitnessstudios, Personal Trainern und Sportevents.
Die Mühlen der Justiz mahlen normalerweise langsam. Nun kam es aber doch recht schnell zu einem wegweisenden Urteil zu den Beiträgen, die während der Corona bedingten Schließungen abgebucht wurden. Die Entscheidung fiel zu Ungunsten der Fitnessstudios aus.
Wer während des Lockdowns Beiträge eingezogen hat, muss sich nun damit auseinandersetzen, wie er den Gegenwert kompensiert.
Auslöser ist das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 09.07.2021. Dieses hat als höhere Instanz die Entscheidung des Amtsgerichts Papenburg weitgehend bestätigt. Vom Amtsgericht Papenburg ging das erste Urteil aus, in dem festgehalten wurde, dass Mitgliedsbeiträge zurückerstattet werden müssen.
In Deutschland sind andere Gerichte zwar nicht an das Urteil gebunden und es kann sein, dass ein anderes Landgericht anders entscheidet, aber das wird immer unwahrscheinlicher. Um eine einheitlichen Rechtsprechung sicherzustellen, wurde die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof zugelassen. Das heißt, der Bundesgerichtshof hat das letzte Wort. Eine Entscheidung steht noch aus und man kann auf eine positive Entscheidung hoffen. Im Hinblick auf die Mitgliederbindung und um zu verhindern, dass Altverträge gekündigt werden, ist eine offene Kommunikation und die Kompensation jedoch die cleverere Lösung.
Das Landgericht Osnabrück hat über zwei wichtige Dinge geurteilt:
Es gab durchaus Richter, die in der Vergangenheit argumentiert hatten, dass sich durch Corona die Umstände so gravierend geändert hätten, dass eine Anpassung des Vertrages erforderlich ist.
Als Studiobetreiber konntest du dich daher bisher auf § 313 BGB berufen und eine Anpassung des Vertrages dahingehend verlangen, dass sich die Vertragslaufzeit um die Dauer der Schließungszeit verlängert. Das ist nun nicht mehr möglich.
Einer solchen Vertragsanpassung hatte bereits das Amtsgericht Papenburg entgegengehalten, dass die veränderte Situation der Studios ausreichend durch staatliche Hilfen abgefangen wird. Eine zusätzliche Inanspruchnahme der Mitglieder sei daher nicht gerechtfertigt.
Das wollte die im Gerichtsurteil involvierte Studioinhaberin nicht hinnehmen und hat gegen das Urteil Berufung beim Landgericht Osnabrück eingelegt, aber verloren.
Die Richter halten an dem Grundsatz fest: Wer seine Leistung nicht erbringt, hat auch keinen Anspruch auf eine Gegenleistung.
Grundsätzlich wären also alle Studios zur Rückzahlung der Beiträge oder zur Ausstellung eines Wertgutscheins, der den gesetzlichen Anforderungen genügt, verpflichtet. Das hat bisher kaum ein Studio gemacht. Oftmals wurde der Wert der Beiträge dem Kundenkonto gutgeschrieben.
Vorsicht: Nur weil kein Gutschein ausgestellt wurde, heißt das nicht, dass du nicht die Konsequenz tragen musst. Der Wert für die während der Schließungen in 2020 eingezogenen Beiträge muss auf Aufforderung, soweit er nicht vom Mitglied verbraucht wurde, am 01.01.2022 zurückbezahlt werden.
Gut wäre es also, sich vorher um die Kompensation zu bemühen und aktiv in die Kommunikation mit den Mitgliedern zu gehen. Überlege dir am besten jetzt eine Strategie, ansonsten stehst du im neuen Jahr eventuell mit lauter Rückforderungen da.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, z.B.:
Nicht vergessen: Auch der Verzicht durch das Mitglied sollte angesprochen werden. Langjährige Mitglieder lassen sich vielleicht von einem (anteiligen) Verzicht überzeugen, wenn man ihnen dafür z.B. eine namentliche Erwähnung als „Förderer“ am Aushang oder der Website anbietet.
Deine Mitglieder sind jedoch frei in der Entscheidung, ob Sie deine Angebote annehmen oder sich den Betrag im nächsten Jahr auszahlen lassen.
Nichts zu tun, ist also keine Lösung. Die rechtliche Richtung ist mit dem Urteil erst einmal vorgegeben. Bei der Umsetzung ist nun deine Kreativität und eine offene Kommunikation gefragt.
Für weitere Fragen steht dir die Autorin und Volljuristin Julia Ruch unter folgenden Kontaktdaten gerne zur Verfügung:
E-Mail: j.ruch@aktivkanzlei.de
Magirus – Deutz – Str. 12
89077 Ulm
Telefon: +49 (731) 40 32 11 04
Weitere Infos:
Damit du möglichst einfach mit deinen Mitgliedern zum Thema Kompensation in Kontakt treten kannst, haben wir dir in der Magicline den Kompensationsmanager bereitgestellt. Wie genau dieser funktioniert erfährst du hier.
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