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Werbung vs. Heilversprechen: Was ist erlaubt und was nicht?

Was du unbedingt beachten solltest

Julia Ruch

In diesem Artikel erfährst du:

  • Welche gesetzlichen Bestimmungen bei Werbung zu beachten sind
  • Was es mit dem Heilmittelwerbegesetz auf sich hat
  • Welche Grenzen es bei Werbeaussagen gibt

Weißt du, was du bei Werbung zu deinen Produkten oder deinen Kursen zu beachten hast? Unsere Gastautorin Julia Ruch erklärt dir dieses Mal, was erlaubt ist und was nicht. Julia ist Anwältin für Sportrecht und Inhaberin der aktivKANZLEI. Ihre Kanzlei ist seit 7 Jahren spezialisiert auf die Rechtsberatung von Fitnessstudios, Personal Trainern und Sportevents.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Werbung ist unbestritten ein entscheidendes Mittel, um Kunden zu gewinnen. Der Konkurrenzkampf führt dazu, dass nicht immer fair gespielt wird. Um den Wettbewerb zu regulieren und zwischen den Marktteilnehmern einen fairen Leistungswettbewerb zu gewährleisten, gibt es zahlreiche gesetzliche Bestimmungen.

Wer im Bereich Sport und Gesundheit Werbung machen will, sollte sich vorher unbedingt mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) beschäftigt haben. Nach dem UWG, soll insbesondere irreführende oder belästigende Werbung, die den Verbraucher manipulieren kann, verhindert werden.

Bild: Paragraph
Es ist ratsam, sich mit den Gesetzen zur Werbung im Bereich Sport und Gesundheit vertraut zu machen

Das UWG hat als Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG eine sogenannte „schwarze Liste“. Sie enthält 30 Tatbestände unlauteren Verhaltens, für die Studios von der Konkurrenz oder Verbraucherverbänden abgemahnt werden können.

Weitere Vorgaben und Einschränkungen ergeben sich aus HWG. Dabei ist es egal, ob die- oder derjenige Inhaber eines Fitnessstudios, Trainer oder Sportmediziner ist. Es kommt allein auf die konkrete Aussage an.

Vorsicht bei irreführender Werbung

Das HWG lässt nur in sehr engen Grenzen Werbeaussagen über die Wirksamkeit von Produkten und Dienstleistungen zu. Bei der Kurs- oder Produktbeschreibung muss daher unbedingt darauf geachtet werden, dass keine „Irreführung“ der Kunden erfolgt. Im Konkreten ist verboten, Therapien und Übungen mit Wirkungen und Erfolgen zu bewerben, die nicht wissenschaftlich nachweisbar sind.

Folgende und ähnliche Aussagen auf der Website bzw. in der Kursbeschreibung solltest du ohne Nachweis daher vermeiden:

„Dies ist ein umfassendes Übungsprogramm, mit dem Sie Ihre Beweglichkeit Schritt für Schritt zurückgewinnen und die Schmerzen für allemal loswerden.“

„Nach nur wenigen Tagen werden Sie erste Erfolge verzeichnen können und in ein paar Monaten werden sie ganz beschwerdefrei sein.“

Wichtig:

  1. Du musst bei der Beschreibung also darauf achten, keine sichere Wirkung zu suggerieren.
  2. Du musst im Vertrag/ AGB darauf hinweisen, dass eine Dienstleistung und kein Erfolg verkauft wird, sonst macht man sich schadenersatzpflichtig, wenn das Mitglied das Ziel nicht erreicht.

Willst du für dein Studio mit bestimmten Methoden, Geräten oder Produkten Werbung machen, prüfe noch mal deine Werbeaussagen, bevor du den Druckauftrag für teure Broschüren erteilst oder die Website live geht.

Weiterführende Links:

Für weitere Fragen steht dir die Autorin und Volljuristin Julia Ruch unter folgenden Kontaktdaten gerne zur Verfügung: 

www.aktivkanzlei.de

E-Mail: j.ruch@aktivkanzlei.de

Magirus – Deutz – Str. 12

89077 Ulm

Telefon: +49 (731) 40 32 11 04

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Julia Ruch

Rechtsanwältin aktivKanzlei


am 12. September 2022

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